Rechtliche Situation

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat der Rat der Europäischen Union im April 1999 eine Richtlinie mit Luftqualitätsstandards erstellt. Mit der Rechtsverordnung zu Ziel und Grenzwerten für Luftschadstoffe setzt die Dänische Regierung diese EU-Richtlinie im nationalen Recht um. Zur Erhaltung der Luftqualität legt sie Grenzwerte für Schadstoffkonzentrationen fest. Demnach gilt für Feinstaub ein Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der an maximal 35 Tagen überschritten werden darf. Für Stickstoffdioxid wurde ein  Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel festgelegt. Das EU-Gesetz verpflichtet die Städte und Kommunen, Aktionspläne zur Luftreinhaltung zu erstellen. Das Dänische Ministerium für Umwelt bereitete in 2012 technische Plane vor, die aufzeigen wie die Grenzwerte für NO2 (Grenzwerte für PM10 werden bereits eingehalten)  befolgt werden können, aber das Dänische Finanzministerium genehmigte  die Pläne nicht. Einige Maßnahmen zur Reduktion der Verkehrsemissionen z.B. PM wurden schon zuvor umgesetzt.

Schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotoren waren verantwortlich für etwas die Hälfte der schädlichen Partikelemissionen in den Großstädten Dänemarks. Um dieses Problem anzugehen, hat das Dänische Parlament in 2006 ein Gesetz erlassen, das es den vier größten dänischen Städten erlaubte Umweltzonen einzuführen. Die Umweltzonen richten sich an dieselmotorisierte Lkw und Busse über 3.500 kg. Diese schweren Nutzfahrzeuge müssen mindestens Euro 4 Standard (oder neuer) erfüllen oder mit einem Partikelfilter nachgerüstet sein. Alle schweren Nutzfahrzeuge müssen einen Umweltzonenaufkleber hinter der Windschutzscheibe tragen. Umweltzonen wurden in Kopenhagen (inkl. Frederiksberg), Aarhus, Odense und Aalborg eingeführt.

Treten infolge fehlender Bestimmungen und Maßnahmen Grenzwertüberschreitungen auf, kann der Bürger die Einführung dieser Maßnahmen rechtlich durchsetzen. Sollte die Stadt oder Gemeinde keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Situation in einem angemessenen Zeitraum zu verbessern, können die Betroffenen die für die Erstellung eines Luftreinhalteplans zuständige Behörde verklagen. Klageberechtigt ist jeder, der sich einen Großteil seiner Zeit in belasteter Umgebung aufhält. Also nicht nur Anwohner, sondern auch z. B. Ärzte in Arztpraxen an stark befahrenen Straßen oder Erzieher im Kindergarten oder Eltern für ihre Kinder, wenn sich der Kindergarten oder die Schule in einer stark belasteten Umgebung befindet. Auch Umweltverbände haben nach der Europäischen Gesetzgebung das Recht zu klagen.


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