Fristen zur Einhaltung der Grenzwerte

EU-Luftreinhalterichtlinie

Am 21. Mai 2008 trat die novellierte Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Kraft. Die Richtlinie legt Grenzwerte für die Schadstoffkonzentration in de Außenluft für Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10, PM2,5), Schwefeldioxid (SO2), Benzol, Kohlenmonoxid und Blei fest. Darüberhinaus erläutert sie welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese überschritten werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der geltende Tagesgrenzwert für PM10 von 50 µg/m3 darf seit dem 1. Januar 2005 im Jahr nicht öfter als 35mal überschritten werden. Für die noch kleineren Partikel PM2,5 gilt seit 2008 europaweit ein Zielwert von 25 µg/m3 im Jahresmittel, der seit 1. Januar 2015 verbindlich einzuhalten ist. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen die PM2,5-Jahresmittelwerte den Wert von 20 µg/m3 nicht mehr überschreiten. Seit dem 01. Januar 2010 gilt für NO2 der Grenzwert von 40 µg/m3 im Jahresmittel.

Weitere Informationen über Luftschadstoffe und Grenzwerte finden Sie in unserer Broschüre "Ist die Luft rein?"

Brochüre "Ist die Luft rein?"

Nationale Emissionsminderungsverpflichtungen (NEC-Richtlinie)

Seit dem 31. Dezember 2016 ist die EU Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (2016/2284) – kurz NEC-Richtlinie – in Kraft und reguliert den Ausstoß der gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Feinstaub (PM2,5). Die Richtlinie legt Minderungsziele für 2020 und 2030 fest. Um diese Ziele zu erreichen, sind unter anderem größere Anstrengungen bei der Umsetzung der Energiewende und der Minderung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft notwendig. Die EU-Mitgliedstaaten müssen nationale Luftreinhalteprogramme erstellen, verabschieden und umsetzen sowie die Emissionen der Schadstoffe regelmäßig überwachen und Bericht über deren Entwicklung erstatten. Die neue Richtlinie soll dazu beitragen in der EU ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, von dem keine Gefährdung der Bürgerinnen und Bürger ausgeht. Darüber hinaus soll sie zum Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme beitragen.


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