Die Aarhus Konvention

Das am 25. Juni 1998 im dänischen Aarhus angenommene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (kurz: Aarhus Konvention) ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt. Ziel der Konvention ist es, der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und es der Bevölkerung zu ermöglichen sich bei Entscheidungsverfahren einzubringen und auch rechtlich gegen Umweltrechtsverstöße vorzugehen. Die Konvention ist in drei wesentliche Kerninhalte:

Zugang zu Umweltinformationen

Eine wesentliche Voraussetzung für die Beteiligung an Entscheidungsprozessen ist das Wissen über den Zustand der Umwelt. Nach der Aarhus Konvention sollen daher der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt jederzeit auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Die Konvention definiert, auf welche Informationen ein Anspruch besteht, welche Institutionen auskunftspflichtig sind und welche Gründe zu einer Ablehnung des Antrags führen können.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Aarhus Konvention sieht vor, dass sich betroffene Bürgerinnen und Bürger in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren einbringen können. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen sich jemand an umweltrelevanten Entscheidungen und Plänen beteiligen kann. So ermöglicht sie die Teilnahme bei Entscheidungsverfahren zur Zulassung bestimmter Industrieanlagen und anderer Einzelvorhaben, der Entwicklung umweltbezogener Pläne und Programme, der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und anderer anwendbarer rechtsverbindlicher Instrumente.

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Die Aarhus Konvention garantiert, dass jeder seine Rechte auf Information und Beteiligung auch gerichtlich durchsetzen kann. Darüberhinaus hat die betroffene Öffentlichkeit das Recht, Handlungen und Unterlassungen von Privaten und Behörden auf Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen überprüfen zu lassen. Über dieses Instrument kann die Öffentlichkeit die Umsetzung fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen verhindern.

Vertragsstaaten und Umsetzung

Inzwischen haben 46 Staaten die Aarhus Konvention unterschrieben. Die Vertragsstaaten treffen sich alle drei Jahre, um über die Ausrichtung der Arbeit und deren Umsetzung zu beraten. Auch die Europäische Union gehört wie die Mitgliedsstaaten der EU zu den Vertragsparteien der Aarhus Konvention. Zur Anpassung des europäischen Rechts an das Übereinkommen hat sie verschiedene Rechtsakte erlassen:

  • Die Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie)
  • Die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 91/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie)
  • Die Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Auswirkungen bestimmter Pläne und Programme
  • Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vom 06. September 2006 zur Anwendung der Bestimmungen des Aarhus Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (Aarhus Verordnung) Das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) besteht aus neun unabhängigen Personen und überwacht mögliche Verstöße gegen das Übereinkommen. Verbände und Einzelpersonen können Beschwerden direkt an das ACCC richten. Das ACCC erarbeitet Empfehlungen und berichtet der Vertragsstaatenkonferenz.

Deutschland hat die Aarhus Konventionen in nationales Gesetz umgesetzt. So trat am 14. Februar 2005 das Umweltinformationsgesetz in Kraft, welches Bürgerinnen und Bürger den Zugang zu Informationen zur Umwelt ermöglicht. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie bestimmte private Stellen sind zur Herausgabe der Informationen verpflichtet. Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und das Umweltrechtsbehelfsgesetz wurden am 09. Dezember 2006 beschlossen. Nach dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wird der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, sich bei umweltrechtlichen Zulassungsverfahren und beim Erlass bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zu beteiligen. Nach der öffentlichen Bekanntgabe über geplante Vorhaben kann die Öffentlichkeit im Zulassungsverfahren Stellungnahmen abgeben. Die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.


Ein Projekt von
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