Rechtliche Situation

Das Französische Gesetz über “Luftqualität und die rationelle Energieverwendung“ (LAURE) vom 30. September 1996 (allgemein als Luftreinhaltegesetz bezeichnet) war den Europäischen Vorgaben bereits voraus. Das Hauptziel dieses Gesetzes ist es „das anerkannte Recht eines jeden Menschen Luft zu atmen, die nicht gesundheitsschädlich ist umzusetzen“. Es umfasste die Überwachung der Luftqualität, die Entwicklung von Zukunftsplänen und die Umsetzung von technischen Maßnahmen, Steuer- und Finanzvorschriften, Kontrollen und Strafen. Das französische Luftreinhaltegesetz setzt die EU Luftreinhalterichtlinie genau in nationales Gesetz um. Es gibt keine Unterschiede bezüglich der Grenzwerte für Luftschadstoff, um eine gute Luftqualität zu erhalten.

Demnach gilt für Feinstaub ein Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der an maximal 35 Tagen überschritten werden darf. Für Stickstoffdioxid wurde ein Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel festgelegt.

Das EU-Gesetz verpflichtet die Städte und Kommunen, Aktionspläne zur Luftreinhaltung zu erstellen. Das Luftreinhaltegesetz legt spezifische Planungswerkzeuge für das lokale Management von Luftverschmutzungsfragen fest. Der Regionalplan für die Luftqualität (PRQA) bewertet die Luftverschmutzung und definiert die Ausrichtung für die Reduktion der Luftverschmutzung über eine gesamte Region. Diese Plan wird mindestens alle fünf Jahre durch das Regierungspräsidium revidiert. Atmosphärenschutzpläne (PPA) werden für alle Ballungsräume mit mehr als 250.000 Menschen durch den Präfekten vorbereitet. Zusätzlich definiert und koordiniert die Stadtverkehrsplanung (PDU) Verkehrsmaßnahmen in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern. Das Ziel ist es, die Nutzung von Autos zu reduzieren indem mehr Menschen umweltfreundliche öffentliche Transportmittelverwenden. Mit der Anweisung „den Energieverbrauch zu reduzieren und Luftschadstoffe zu reduzieren“ wurden restriktive technische Maßnahmen festgelegt.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Entwicklung von „sauberen Fahrzeugen“, die weniger Schadstoffe emittieren wurden verschieden Steuervergünstigungen geboten. Einige der Maßnahmen mussten aufgrund von finanziellen Problemen oder unbestimmten Umsetzungsschwierigkeiten verschoben werden. In mehreren französischen Städten wurde die Einführung von Umweltzonen untersucht. Das Ministerium entschied jedoch andere Maßnahmen voranzubringen um die Luftqualität zu verbessern und mit der Entwicklung von Umweltzonen nicht weiter fortzufahren.

Das Umweltgesetzbuch setzt Vorgaben für die Kontrolle der Luftverschmutzung und dessen Effekte auf die Gesundheit und die Umwelt. Das Umweltministerium hat eine Behörde mit der technischen Koordination der Überwachung der Luftqualität betraut. Grenzwerte wurden in Übereinstimmung mit der EU-Gesetzgebung und der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation entwickelt. Diese Standards werden kontinuierlich an Ergebnisse aktueller epidemiologischer Studien angepasst.

Treten in Frankreich vorübergehende Situationen mit hoher Schadstoffbelastung auf, wie zum Beispiel im Februar 2014 können kurzfristige Maßnahmen umgesetzt werden. Diese sind im „Plan d’urgence pour la quality de l’air (PUQA)“ festgelegt. Diese Maßnahmen beinhalten zum Beispiel Car-Sharing, Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel oder Förderung von Rad-und Fußverkehr. Weitere Maßnahmen können Sie hier nachlesen: http://www.developpement-durable.gouv.fr/Favoriser-le-developpement-de.html

Ihr Recht auf saubere Luft

Treten infolge fehlender Bestimmungen und Maßnahmen Grenzwertüberschreitungen auf, kann der Bürger die Einführung dieser  rechtlich durchsetzen. Zunächst können Städte mit ständigen Grenzwertüberschreitungen durch Anträge aufgefordert werden, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die EU-Grenzwerte einzuhalten. Die Städte haben dann eine definierte Zeit, der Aufforderung nachzukommen und einen Luftreinhalteplan zu erarbeiten oder zu erweitern. Sollte die Stadt oder Gemeinde binnen dieser Frist keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Situation in einem angemessenen Zeitraum zu verbessern können die Betroffenen die Stadt hierzu verklagen. Klageberechtigt ist jeder, der sich einen Großteil seiner Zeit in belasteter Umgebung aufhält. Also nicht nur Anwohner, sondern auch z. B. Ärzte in Arztpraxen an stark befahrenen Straßen oder Erzieher im Kindergarten oder Eltern für ihre Kinder, wenn sich der Kindergarten oder die Schule in einer stark belasteten Umgebung befindet. Auch Umweltverbände haben nach der Europäischen Gesetzgebung das Recht zu klagen.


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