Rechtliche Situation

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat der Rat der Europäischen Union im April 1999 eine Richtlinie mit Luftqualitätsstandards erstellt. Mit dem Gesetz vom 13. April 2012, welches das Umweltschutzgesetz und weitere (Dz.U. of 2012, Artikel 460) ergänzt, setzt die Regierung diese EU-Richtlinie im nationalen Recht um. Demnach gilt für Feinstaub ein Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der an maximal 35 Tagen überschritten werden darf. Für Stickstoffdioxid wurde ein Jahresgrenzwert von 40 µg/ m3 im Jahresmittel festgelegt.

Luftreinhalte- und Aktionspläne

Die EU Luftreinhalterichtlinie wurde mit zweijähriger Verzögerung und nur unvollständig umgesetzt. So wurde zum Beispiel Artikel 23 (1), der zweite Satz der Clean Air for Europe (CAFE) Richtlinie, der besagt, dass „im Falle der Überschreitung dieser Grenzwerte, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen ist, enthalten die Luftqualitätspläne geeignete Maßnahmen, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann.“ sehr ungenau in Polnisches Recht umgesetzt. Die nationalen Bestimmungen an Luftreinhalteprogramme erfordern diese Dokumente nicht um sicherzustellen, dass der Zeitraum der Überschreitung der Grenzwerte auf ein Mindestmaß reduziert ist. Die Richtlinie des Umweltministers zu Luftreinhaltemaßnahmen und kurzfristigen Aktionsplänen legt fest, dass Luftreinhalteprogramme mit einer „Auflistung von Maßnahmen und Ausgaben, einschließlich entsprechender mittelfristiger Maßnahmen, für einen Zeitraum nicht länger als fünf Jahre und langfristigen Maßnahmen, für einen Zeitraum nicht länger als zehn Jahre, erstellt werden müssen,“ welche deutlich das Ziel von Artikel 23 der CAFE Richtlinie beinhalten.

Außerdem, legen die Änderungen des Umweltschutzgesetzes, eingeführt durch die Verordnung vom 28. Mai 2012, fest, dass für Gebiete für welche Luftreinhaltemaßnahmen umgesetzt werden müssen und wo Luftqualitätsgrenzwerte überschritten werden, der Ausschuss der Verwaltungsbezirke verpflichtet ist die Programme innerhalb von drei Jahren zu revidieren.  Der drei Jahre andauernde Zeitraum in dem die Luftqualitätsgrenzwerte überschritten wurden, wird nicht garantieren, dass der Zeitraum der Überschreitung wo kurz wie möglich gehalten wurde. Luftreinhaltepläne wurden für jedes Gebiet und jeden Ballungsraum, aber teilweise mit einiger Verzögerung erstellt. Sechzehn Luftreinhaltepläne für jeden Verwaltungsbezirk wurden entwickelt. Die Frist zur Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte unterscheidet sich von Plan zu Plan. So prognostizieren die Luftreinhaltepläne für Małopolskie and Śląskie die Einhaltung der Grenzwerte in 2020. Meistens wurden alle Maßnahmen der Luftreinhaltepläne umgesetzt. Dennoch gibt es einige Zweifel, ob diese Maßnahmen angemessen und effektiv sind, oder ob sie mit den Zielen der Luftreinhalterichtlinie übereinstimmen.

In den letzten zwei Jahren haben mehrere Regionen Anti-Smog-Beschlüsse verabschiedet, die den Einsatz fester Brennstoffe in der Hausheizung einschränken. In den meisten Fällen führen sie Qualitätsnormen für Kohle ein und erlauben nach einer Übergangsfrist für den Austausch bestehender Anlagen nur noch den Betrieb von Kesseln und Öfen der 5ten Klasse oder solche mit Ökodesign. Darüber hinaus wurde ein vollständiges Verbot der Verbrennung fester Brennstoffe ab 2019 für die Stadt Krakau, sowie für die Stadt Wrocław und die Kurorte in der Woiwodschaft Dolnośląskie beschlossen. Im Jahr 2017 wurde auf nationaler Ebene eine Regelung eingeführt, die es erlaubt, nur Kessel der 5. Klasse auf den Markt zu bringen. Das Energieministerium arbeitet derzeit an einem neuen Gesetz zur Einführung verbindlicher Qualitätsstandards für Kohle.

In Polen gibt es keine Umweltzonen, aber das vom Parlament im Januar 2018 verabschiedete Gesetz über Elektromobilität enthält eine ähnliche Maßnahme namens Clean Transport Zones, in die - mit einer Reihe von Ausnahmen - nur Elektro-, Wasserstoff- und Erdgasfahrzeuge einfahren dürfen.


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