Klagen und Urteile

Das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes von 2008 bestätigte das für alle EU-Bürger einklagbare "Recht auf saubere Luft". Durch die Arbeit der Deutschen Umwelthilfe und weiteren erfolgreich durchgeführten Klagen hat sich die Rechtslage weiter verbessert. Seit den Urteilen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (10. Oktober 2011) und des Verwaltungsgerichts München (9. Oktober 2012) besteht das Klagerecht in Deutschland nun nicht mehr nur für direkt betroffene Anwohner, sondern zusätzlich auch für Verbände. Da in vielen deutschen Städten die EU Grenzwerte nach wie vor überschritten werden, hat die DUH im November 2015 mit Unterstützung der internationalen NGO ClientEarth weitere Klagen gegen zuständige Behörden eingereicht. Betroffen sind die Städte Bonn, Aachen, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Frankfurt am Main und Stuttgart. Im Jahr 2016 folgten in dieser Zusammenarbeit weitere Klagen in Berlin und Mainz sowie im November 2017 Verfahren auf Luftreinhaltung in Halle (Saale), Kiel und Hannover. Die Umweltorganisationen wollen damit die Bundesländer verpflichten, Luftreinhaltepläne zu überarbeiten, damit diese geeignete Maßnahmen enthalten, um seit Jahren geltende Grenzwerte so schnell wie möglich einzuhalten.

Am 6. Februar 2015 hat die DUH beantragt, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen enthält. Da die nun erarbeitete Fortschreibung nicht alle Maßnahmen enthält und mit einer Grenzwerteinhaltung erst deutlich nach 2020 zu rechnen ist, legte die DUH Klage ein. Am 8. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht Aachen das Land Nordrhein-Westfalen dazu verurteilt, die NO2-Grenzwerte im Stadtgebiet Aachen ab 1. Januar 2019 einzuhalten. Der Richter wies darauf hin, dass aktuell nicht erkennbar sei, dass dies ohne Diesel-Fahrverbote gelingen wird. Diese müssen nun in der Fortschreibung des Luftreinhalteplans aufgenommen und zu Jahresbeginn umgesetzt werden. Dieses erste Urteil nach dem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig vom 27. Januar 2018 ist für die weiteren laufenden Klageverfahren der DUH richtungsweisend.

Urteil des VG Aachen vom 21. Juni 2018

Urteil des VG Aachen vom 21. Juni 2018

Im März 2011 wandten sich mehrere Anwohner an die Verkehrslenkung Berlin (VLB) und forderten die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der Berliner Allee, weil der Kfz-Verkehr eine unzumutbare Menge an Schadstoffen und Lärm produziere. Nach einer Verkehrszählung und Berechnung der Lärm- und Schadstoffbelastung ordnete die VLB ein Tempolimit von 30 km/h nachts an. Weitere Maßnahmen wurden mit der Begründung abgelehnt, dass die Berliner Allee eine übergeordnete Hauptverkehrsstraße sei und keine weiteren Verkehrsbeschränkungen erhalten sollte. Am 18. März 2015 hat ein betroffener Anwohner Klage eingereicht und in dem betroffenen Straßenabschnitt ein ganztägiges Tempolimit für alle Kfz gefordert. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete mit Urteil vom 4. Januar 2016 die VLB zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Berliner Allee und verwies auf den geltenden Luftreinhalteplan 2011 bis 2017. Danach soll Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen dort eingeführt werden, wo mit einer Überschreitung des NO2-Grenzwertes zu rechnen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04. Januar 2016

2016-01-04 Urteil VG Berlin

Für das Jahr 2015 wurde eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans angekündigt, die sich jedoch stark verzögerte. Die DUH beantragte daher mit Schreiben vom 13. August 2015 bei der Bezirksregierung Köln die Fortschreibung dieses Plans. Aufgrund ausbleibender Reaktion durch die zuständige Bezirksregierung hat die DUH im November 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Diese wurde am 8. November 2018 verhandelt und das Land NRW wurde verurteilt, den Luftreinhalteplan bis zum 1. April 2019 fortzuschreiben und Fahrbeschränkungen für Diesel-Fahrzeuge auf der Reuterstraße sowie am Belderberg aufzunehmen.Das Land NRW hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Für die Verhandlung der Berufung wurde zu Erörterungsterminen im Mai 2019 geladen. Der Verhandlungstermin wurde kurzfristig verschoben, nachdem ein neuer Luftreinhalteplan für Juli 2019 angekündigt wurde. Dieser wurde im August 2019 veröffentlicht und enthält erneut nur sehr kleinteilige Maßnahmen und optimistische Prognosen.

Im Januar 2020 haben die DUH, das beklagte Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Bonn unter Vermittlung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Das Land hat sich in diesem Vergleich dazu verpflichtet einen neuen Luftreinhalteplan aufzustellen. Dieser wird um ein umfassendes Maßnahmenpaket ergänzt werden, das die Nachrüstung der Busflotte auf die Abgasnorm Euro 6/ VI, die Beschaffung von Elektrobussen, die Hardware-Nachrüstung von Kommunalfahrzeugen, den Ausbau von Radschnellrouten und die Digitalisierung des kommunalen Verkehrssystems beinhaltet. Zur Entlastung der Reuterstraße werden eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30, eine umweltsensitive Ampelschaltung mit kontinuierlicher Prüfung und möglicher Nachsteuerung des Verkehrszuflusses sowie die Einrichtung einer Vorzugsstrecke nach Bad Godesberg angeordnet, um die Verkehrsmenge auf der Reuterstraße deutlich reduzieren. Wesentlicher Bestandteil der Vergleichsvereinbarung ist eine fortlaufende Wirkungskontrolle der festgesetzten Maßnahmen. Führen all diese Maßnahmen nicht zur einer Grenzwerteinhaltung im Jahresmittel 2020, sieht die Vereinbarung eine „Auffanglösung“ mit weiteren Maßnahmen vor.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden als alleiniger Kläger am 14. Februar 2012 Klage gegen das Land Hessen wegen Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV eingelegt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete am 16. August 2012 das Land Hessen, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet einhält. Das Land Hessen hatte Sprungrevision eingelegt.

Urteil des VG Wiesbaden vom 16. August 2012

Urteil Darmstadt 2012-08-16 download

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied am 5. September 2013 in diesem Verfahren, und kam zu den Schluss, dass Verbände auch dann gerichtlich gegen Verstöße gegen EU Recht klagen können, wenn es sich nicht um Vorhaben handelt, deren Planung mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden ist. Mit dem vorliegenden Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts muss die erweiterte Klagebefugnis von Verbänden auch im deutschen Recht verankert werden. Ebenfalls wird das hessische Umweltministerium den Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main fortschreiben und effektive Maßnahmen zur Einhaltung der EU-Grenzwerte für Feinstaub und Stickoxide, wie etwa die Umweltzone umsetzen.

Urteil des BVerwG Leipzig vom 05. September 2013

Urteil Darmstadt BVerw G 2013-09-05

Am 17. November 2015 hat die DUH einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt, weil das Land seiner Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachgekommen ist und keinen Luftreinhalteplan erstellt hat, der die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte kurzfristig sicherstellt. Parallel dazu hat der ökologische Verkehrsclub Deutschland (VCD) Klage wegen Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte erhoben. Das Verwaltungsgerecht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2016 dem Ministerium zur Erstellung eines Luftreinhalteplans für die Stadt Darmstadt eine Frist von zwölf Monaten gesetzt. Kommt das Ministerium dem nicht nach, wird das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festsetzen. Insbesondere wird die Einführung eines Bürgertickets, einer City-Maut und ein Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge zu berücksichtigen sein.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2016

Beschluss VG Wiesbaden zu Darmstadt 2016-01-11

Das Land Hessen legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Mai 2016 den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes ab, weil dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Fortschreibung des Luftreinhalteplans und Einführung einer Umweltzone zum 1. November 2015 gerecht geworden ist. Die DUH schloss sich daraufhin der Klage des VCD an.

Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2016

Hessischer VGH Beschluss Darmstadt 2016-05-11

Der Luftreinhalteplan für Düsseldorf ist seit dem 20. Dezember 2012 in Kraft prognostiziert allerdings nicht, ob und wann die Grenzwerte eingehalten werden. Die DUH hat daher im November 2015 Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht. Mit Urteil vom 13. September 2016 verpflichtet das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bezirksregierung den Luftreinhalteplan bis zum 1. Oktober 2017 dahingehend fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2 enthält. Zudem erklärte der Richter, dass Fahrverbote für Dieselfahrzeuge so schnell wie möglich auszusprechen und die rechtlichen Instrumentarien bereits vorhanden sind. Das Land NRW hat Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig eingereicht, um die Frage der Verpflichtung zur Anordnung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans prüfen zu lassen. 

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016

Urteil VG Duesseldorf 2016-10-04

Das BVerwG forderte mit Urteil vom 27.Februar 2018, das Land Nordrhein-Westfalen auf Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen zu prüfen. Stellen sich Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge dabei als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO2-Grenzwerte heraus, sind diese – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – in Betracht zu ziehen und entsprechend umzusetzen.

Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2018

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018

Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet Teilplan West gilt seit dem 15. Oktober 2015. Eine Grenzwerteinhaltung wird erst nach dem Jahr 2020 erwartet. Die DUH hat daher im November 2015 Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt. Am 18. September 2018 wurde der Entwurf der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhr, Teilplan West für die Stadt Essen vorgestellt. Der aktuelle Entwurf sieht eine flächendeckende Grenzwerteinhaltung nicht vor dem Jahr 2021 vor, obwohl diese Prognose bereits auf sehr optimistischen Annahmen beruht.

Der Klage der DUH gegen das Land NRW wurde am 15. November 2018 durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Damit muss die Landesregierung eine Diesel-Fahrverbotszone für 18 Stadtteile inklusive der Stadtmitte in den Luftreinhalteplan aufnehmen. Zum ersten Mal in Deutschland wurde von einem Gericht eine Verkehrsbeschränkung für Diesel-Pkw für eine Bundesautobahn (A40) verfügt. Das Land NRW hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Am 5.12.2019 haben die DUH, das beklagte Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Essen einen Vergleich geschlossen, der auf Vermittlung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW ausgehandelt wurde. Dabei wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket rechtsverbindlich vereinbart, zu dessen fristgerechter Umsetzung sich das Land NRW und die Stadt Essen verpflichten.

Zu den Maßnahmen gehören die Erneuerung bzw. die Hardware-Nachrüstung aller in Essen verkehrenden ÖPNV-Busse sowie der Essener kommunalen Nutzfahrzeuge noch in 2020. Die Essener Busflotte, die zuvor zu einer der dreckigsten des Landes gehörte, wird im Jahr 2020 vollständig auf Abgasnorm Euro VI umgerüstet bzw. erneuert. Mit einem rechtlich verbindlichen, umfangreichen Maßnahmenkatalog soll der Bahn- und Busverkehr verstärkt und die Infrastruktur für Radverkehr beschleunigt ausgebaut werden. Durch eine umweltsensitive Ampelsteuerung in der Alfredstraße soll der Zufluss in diese, in der Vergangenheit besonders belastete Straße, auf Basis der NO2-Messwerte begrenzt werden. Quer durch die Essener Innenstadt wird eine Umweltspur errichtet, der öffentliche Nahverkehr wird ausgebaut und die Taktzeiten verdichtet. Neukunden profitieren auch in 2020 von einem um 50 Prozent ermäßigten Jahres-Abo für den öffentlichen Nahverkehr. Durch eine Verringerung von öffentlichen Parkplätzen in der Innenstadt und Anhebung der Parkgebühren im öffentlichen Raum wird die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver. Mit diesen und anderen detailliert im Vergleich genannten Maßnahmen kann eine sichere Einhaltung des Grenzwerts im Jahr 2020 erwartet werden.

Auch für die Bundesautobahn A 40 wurde eine Regelung getroffen. Für das Jahr 2020 verzichtet die DUH auf ein Dieselfahrverbot auf dem Essener Teilstück der Ruhrautobahn. Im Gegenzug verpflichtet sich das Land, sich in Verhandlungen mit der Bundesregierung für eine schnellstmögliche Überdeckelung der A 40 in dem belasteten Bereich einzusetzen, um dadurch die bestehende Luft- und Lärmbelastung nachhaltig zu reduzieren.

Die DUH hat am 13. August 2015 einen Antrag auf Luftreinhaltung an das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geschickt. Der Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main, befindet sich derzeit in der weiteren Fortschreibung. Weil dennoch nicht mit einer kurzfristigen Einhaltung der Grenzwerte zu rechnen ist, hat die DUH im November 2015 Klage gegen das Land Hessen eingereicht. Im September 2018 wurde vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt verhandelt und das Land Hessen dazu, verurteilt zum 1. Februar 2019 flächendeckende Fahrbeschränkungen für Diesel-Fahrzeuge im Frankfurter Stadtgebiet zu erlassen. Gegen dieses Urteil wurde durch das Land Hessen Berufung eingelegt, die Ende 2019 vorm Verwaltungsgerichtshof Kassel verhandelt wird. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Berufung des Landes und der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen und die Landesregierung von Hessen wie bereits in der Vorinstanz dazu verurteilt, schnellstmöglich einen neuen Luftreinhalteplan aufzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass Fahrverbote auf denjenigen Straßen umzusetzen sind, bei denen nach den noch durchzuführenden Prognosen der Grenzwert selbst im Jahr 2021 nicht eingehalten werden kann.

Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet Teilplan Nord ist seit Oktober 2011 in Kraft und legt Maßnahmen, wie die Einführung einer Umweltzone Stufe 3 seit 1. Juli 2014 fest. Die NO2-Grenzwerteinhaltung wird erst nach dem Jahr 2020 erwartet, weshalb die DUH im November 2015 Klage eingereicht hat.

Der Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Halle (Saale) trat im Mai 2011 in Kraft. Der Plan sah im Wesentlichen die stufenweise Einführung einer Umweltzone vor. In Kombination mit den sonstigen Maßnahmen wurde prognostiziert, dass der Immissionsgrenzwert für NO2 bis spätestens 31. Dezember 2014 eingehalten wird. Diese schnelle Reduktion der Schadstoffbelastung ist leider nicht eingetreten.

Das Ingenieurbüro Lohmeyer hat im Juni 2017 Minderungspotenziale für verschiedene Maßnahmen ermittelt. Die Betrachtung der Wirksamkeit der Maßnahmen basierte auf alten, mittlerweile überholten Emissionsfaktoren. Ein Entwurf für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans müsste aber auf diesen neuen, im April 2017 vom Umweltbundesamt veröffentlichten Werten basieren. Die Minderungseffekte werden damit sicher geringer ausfallen. Wann mit einer Einhaltung der Grenzwerte zu rechnen ist, wird im Gutachten nicht konkretisiert. Seit Veröffentlichung des Gutachtens wurde keine Öffentlichkeitsbeteiligung für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans eingeleitet. Da also weder die entsprechend als geeignet angesehenen Maßnahmen ergriffen wurden, noch für das Jahr 2018 die Einhaltung der Luftqualitätswerte angestrebt wurde, hat die DUH im November 2017 Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt eingereicht. Die nach Einreichung der Klage eingetretene positive Entwicklung der Luftbelastung ist sehr erfreulich und hat sich auch im Jahr 2019 verstetigt. Die DUH hat daher die Klage für erledigt erklärt.

Die Umweltschutzorganisation Bund für Naturschutz Deutschland (BUND) klagte zusammen mit einem Anwohner der vielbefahrenen Max-Brauer-Allee in Hamburg auf Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte. Am 06. November 2014 entschied das Verwaltungsgericht Hamburg, dass die Stadt ihren Luftreinhalteplan überarbeiten und effektive Maßnahmen umsetzen müsse.

Urteil des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 06. November 2014

Urteil VG Hamburg

Weil der Hamburger Senat seiner Verpflichtung aus diesem Urteil nicht nachgekommen ist und nicht vor dem Jahr 2018 einen neuen Luftreinhalteplan vorlegen wollte, hat der BUND einen Zwangsgeldantrag eingereicht. Das Verwaltungsgericht Hamburg stellte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2016 ein „säumiges Verhalten“ der Behörde fest und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an, wenn die Stadt nicht bis zum 30. Juni 2017 einen neuen Luftreinhalteplan vorlegt.

Der Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln in seiner ersten Fortschreibung trat am 1. April 2012 in Kraft. Eine vollständige NO2-Grenzwerteinhaltung wird erst nach dem Jahr 2020 erwartet, wobei die Erkenntnisse zu erhöhten Emissionen von Diesel-Fahrzeugen aufgrund illegaler Abschalteinrichtungen noch nicht berücksichtigt sind. Weil dies die Frist zur Einhaltung der Grenzwerte um zehn Jahre übersteigt, hat die DUH am 17. November 2015 Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht. Am 8. November 2018 wurde die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln verhandelt und das Land Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer Fahrverbotszone verpflichtet, da es keine andere Maßnahme gibt, die vergleichbar schnell zur Einhaltung des geltenden Grenzwertes führen wird. Das Land hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Am 12.09.2019 hat das Oberverwaltungsgericht in Münster die Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen und die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen dazu verurteilt, schnellstmöglich einen neuen Luftreinhalteplan aufzustellen. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es nach den vorliegenden Prognosen des Landes zu lange dauern werde, bis der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird. Aus diesem Grund werden streckenbezogene Dieselfahrverbote für Fahrzeuge bis einschließlich der Emissionsklasse Euro 5/V auf mindestens vier Hauptverkehrsstraßen bei der erforderlichen neuen Fassung des Luftreinhalteplans aufzunehmen sein. Dies sind der Clevische Ring, die Justinianstraße, die Luxemburger Straße und der Neumarkt. Sofern es zu Umfahrungen dieser Straßen kommt, die zu Grenzwertüberschreitungen auf anderen Straßen führen, müssen diese gegebenenfalls ebenfalls mit Diesel-Fahrverboten belegt werden.

An allen verkehrsnahen Messstationen im Ballungsraum Hannover wird der Jahresmittelgrenzwert für NO2 deutlich überschritten. Den größten Anteil an der Stickoxid-Belastung hat der lokale Kfz-Verkehr. Die Stadt Hannover prognostiziert, dass mit den bisher laufenden und geplanten Maßnahmen eine Einhaltung des NO2-Grenzwertes erst nach 2030 eintreten wird. Diese weitere Gesundheitsbelastung der Bürgerinnen und Bürger ist in Anbetracht dessen, dass der Grenzwert bereits seit 2010 gilt, nicht länger hinnehmbar. Da also weder die entsprechend als geeignet angesehen Maßnahmen ergriffen wurden noch für das Jahr 2018 die Einhaltung der Luftqualitätswerte angestrebt wird,hat die DUH im November 2017 Klage gegen die Stadt Hannover bzw. das Land Niedersachsen eingereicht.

Der Luftreinhalteplan gilt in seiner Fassung vom März 2009. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein ist seit 2015 in der Pflicht, einen neuen Luftreinhalteplan zu erarbeiten. Die DUH hatte im August 2017 das zuständige Ministerium aufgefordert, den Plan unverzüglich so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte enthält. Das Ministerium teilte in seiner Antwort nicht mit, welche konkreten Maßnahmen eingeleitet wurden, bzw. geplant sind. Da also für das Jahr 2018 die Einhaltung der Luftqualitätswerte offensichtlich nicht angestrebt wird, hat die DUH im November 2017 Klage gegen das Land Schleswig-Holstein eingereicht.

Die DUH hat am 06. Februar 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen das Land Hessen eingelegt. Hintergrund ist die anhaltende Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte an allen vier Verkehrsmessstationen in Limburg. Am 30. Juni 2015 entschied das Gericht, dass das hessische Umweltministerium den geltenden Luftreinhalteplan fortschreiben und einen Zeitplan vorlegen muss, der aufzeigt, mit welchen Maßnahmen und bis wann die Grenzwerte eingehalten werden. Das Gericht machte deutlich, dass es finanzielle oder wirtschaftliche Aspekte nicht als Argument gelten lässt, von Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte abzusehen. Das Maßnahmenkonzept muss alle denkbaren Maßnahmen zur Reduzierung der NO2-Belastung und deren Wirksamkeit enthalten. Im Jahr 2013 hatte das Umweltbundesamt eine Bestandsaufnahme der deutschen Luftreinhaltepläne erstellt und 110 Maßnahmen erfasst, die geeignet sind die NO2-Konzentration zu senken.

Urteil des VG Wiesbaden vom 30. Juni 2015

Urteil Limburg VGWiesbaden 2015-06-30

Das am 30. November 2011 gegen das Land Rheinland-Pfalz begonnen Verfahren wegen Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ruhte zwischenzeitlich. Die Stadt hatte sich bereit erklärt, mit Hilfe zusätzlicher Messungen die Hauptfaktoren für die hohe NO2-Belastung zu ermitteln und wirksame Maßnahmen zu verabschieden, um die Grenzwerte einzuhalten. Da bislang keine konkreten Vorschläge übermittelt wurden, hat die DUH im Oktober 2016 das Verfahren wieder aufgenommen.

Die DUH unterstützte in den Jahren 2005 bis 2007 einen direkt betroffenen Anwohner in seiner Klage für die Umsetzung sofort wirksamer Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in München. Die Klage durchlief alle Instanzen, bis die Frage, ob ein Anwohner allein auf Grundlage des nationalen Rechts einen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans hätte dem Europäischen Gerichtshof weitergeleitet wurde. In seinem Urteil vom 25. Juli 2008 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft das Klagerecht für Anwohner im Falle der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte. Die Stadt München musste in Folge einen geeigneten Aktionsplan erstellen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. Juli 2008

Urteil Eu GH Janecek 2008-07-25

Am 29. Februar 2012 erhob die DUH, nun als alleiniger Kläger, Klage gegen den Freistaat Bayern wegen andauernder Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO2 und PM10 in München. Das Bayerische Verwaltungsgericht entschied am 09. Oktober 2012, dass der Freistaat Bayern den für München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern hat, dass dieser erforderliche Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte enthält.

Der Freistaat Bayern legte zunächst Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Nachdem das Gericht vorab mitteilte, die Berufung zurückweisen zu wollen, nahm der Freistaat diese nur zwei Tage vor der geplanten Verhandlung zurück. Das Urteil der ersten Instanz ist damit ab sofort rechtskräftig. Der Freistaat Bayern muss eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorlegen, die effektive Maßnahmen zur Grenzwerteinhaltung enthält.

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 09. Oktober 2012

Urteil Muenchen 2012-10-09

Laut der 6. Fortschreibung des Luftreinhalteplans, die im Juni 2015 veröffentlicht wurde, werden ohne zusätzliche Maßnahmen die Grenzwerte für NO2 erst nach 2030 eingehalten werden können. Da trotz anhaltender Luftverschmutzung keine kurzfristig wirksamen Maßnahmen für eine schnellstmögliche Einhaltung der geltenden Grenzwerte ergriffen werden, hat die DUH im November 2015 einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gestellt. Mit Entscheidung vom 29. Juni 2016 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München ein Zwangsgeld von 10.000 € angedroht, wenn der Freistaat den Luftreinhalteplan nicht innerhalb eines Jahres fortschreibt.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2016

Urteil VG Muenchen DUH 2016-06-29

Der Freistaat hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingereicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof droht mit Beschluss vom 16. Februar 2017 dem Freistaat Bayern ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an, falls er bis zum 29. Juni 2017 der Öffentlichkeit kein vollständiges Verzeichnis aller Straßenabschnitte im Gebiet München vorlegt, an denen der NO2-Immissionsgrenzwert überschritten wird. Weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 4.000 Euro werden angedroht, wenn der Freistaat bis 31. August 2017 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München nicht eingeleitet hat, bzw. bis 31. Dezember 2017 der Öffentlichkeit kein vollzugsfähiges Konzept zur Kenntnis bringt, aus dem sich ergibt, dass in eine künftige Fortschreibung des Luftreinhalteplans auch Fahrverbote mit Dieselmotor aufgenommen werden können.Weil der Freistaat die Veröffentlichung des höchstrichterlich angeordneten Gutachtens zur Luftqualität in München verweigert, hat die DUH am 30. Juni 2017 einen Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes gestellt.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2017

2017-02-16 Beschluss BayVGH Langfassung

Die Regierung von Oberbayern veröffentlichte am 18. Juli 2017 das vollständige Verzeichnis aller Straßenabschnitte im Gebiet der Landeshauptstadt an denen der Immissionsgrenzwert für NO2 von 40 µg/m3 im Jahresmittel überschritten wird. Das Gutachten zeigt, dass auf 123 km des 511 km umfassenden Hauptverkehrsstraßennetzes die Luftbelastung zu hoch ist. Dabei verwendet das Berechnungsmodell noch die alten deutlich niedrigeren Emissionsfaktoren. Es ist also davon auszugehen, dass die reale Luftsituation deutlich schlechter ist. Weil die Bayerische Staatsregierung auch die zweite Frist zum Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans ignorierte, beantragte die DUH am 21. August 2017 erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat diesem Antrag am 26. Oktober 2017 Recht gegeben. Die Staatsregierung zahlte das Zwangsgeld, erklärte am 21.11.2017 aber sinngemäß, das rechtskräftige Urteil zu Lasten von Umwelt und Menschen dennoch weiter ignorieren zu werden. Im November stellte die DUH daraufhin einen Antrag auf ‚Zwangsgeld oder Zwangshaft‘ gegen die Bayerische Staatsregierung. Das Verwaltungsgericht München wird am 29. Januar 2018 darüber verhandeln.

Die DUH hat am 11. November 2013 Klage gegen das Land Hessen wegen anhaltender Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid eingereicht. Das für die Luftreinhaltung zuständige Hessische Umweltministerium arbeitet seit 2010 an einer Fortschreibung des Luftreinhalteplans. Die Maßnahmenvorschläge der Stadt, u.a. die Einführung einer Umweltzone wurden bislang vom Ministerium abgelehnt. Das VG Wiesbaden fordert mit Urteil vom 30. Juni 2015 die Fortschreibung des Luftreinhalteplans durch das Hessische Umweltministerium. Dieses muss ein umfangreiches Konzept mit einem Zeitplan vorlegen, der aufzeigt, mit welchen Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt der Grenzwert eingehalten wird. Dabei macht das Gericht deutlich, dass finanzielle oder wirtschaftliche Aspekte nicht dazu führen können, von Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte abzusehen. Das Konzept muss alle denkbaren Maßnahmen zur Reduzierung der NO2-Belastung und deren Wirksamkeit enthalten. Das Umweltbundesamt hatte im Jahr 2013 eine Bestandsaufnahme der deutschen Luftreinhaltepläne erstellt und 110 Maßnahmen erfasst, die geeignet sind die NO2-Konzentration zu senken.

Urteil des VG Wiesbaden vom 30. Juni 2015

Urteil Offenbach VGWiesbaden 2015-06-30

Die DUH legte am 27. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen das Land Baden-Württemberg wegen Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV in Reutlingen ein. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied am 23. Oktober 2014, dass das Regierungspräsidium Tübingen den für Reutlingen geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern hat, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte enthält.

Urteil des VG Sigmaringen vom 23. Oktober 2014

Urteil VG Sigmaringen FINAL 2014-10-23

Mehr als ein Jahr nach dieser Entscheidung hat das Regierungspräsidium keinerlei Maßnahmen zur Verminderung der Luftschadstoffbelastung ergriffen. Im Rahmen des Projektes „Modelstadt Reutlingen“ soll nun ein fachliches Gutachten zu möglichen Maßnahmen und deren Machbarkeit und Wirksamkeit erstellt werden. Aus der öffentlichen Ausschreibung geht hervor, dass die Gutachtenerstellung erst nach zwei Jahren, d.h. im Jahr 2018, abgeschlossen sein soll. Eine schnellstmögliche Einhaltung der Grenzwerte, wie es das rechtskräftige Urteil vorsieht wird somit nicht erreicht. Daher hat die DUH am 25. November 2015 einen Antrag an Androhung eines Zwangsgeldes gestellt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat diesen mit Beschluss vom 24. November 2016 zwar abgelehnt, aber gleichzeitig bestätigt, dass der neue Luftreinhalteplan für Reutlingen bis spätestens September 2017 – und damit zur Eröffnung des Scheibengipfeltunnels als Maßnahme gegen Luftverschmutzung – vorliegen muss.

Am 27. Juli 2010 erhob die DUH vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Deutsche Bahn AG (DB), weil letztere dem Informationsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Stuttgart 21 nicht nachgegangen ist. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete die DB mit Urteil vom 07. Dezember 2010, spätestens ab dem 01. Februar 2011 ausschließlich Baumaschinen und Fahrzeuge einzusetzen, die über einen Rußpartikelfilter verfügen.

Eine der höchstbelasteten Hotspots in Deutschland stellt die Messstelle am Neckartor dar. Sowohl der Jahresmittelgrenzwert für NO2 als auch der zulässige Jahresmittelwert für PM10 werden deutlich überschritten. Die aktuell gültige 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans trat im Oktober 2014 in Kraft. Die DUH hat am 17. November 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart eingereicht, weil dieser Plan keine ausreichenden Maßnahmen enthält.

Ein aktuelles Wirkungsgutachten im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zeigt, dass mit den derzeit diskutierten Maßnahmen die Grenzwerte nicht vor 2020 eingehalten werden. Am 19. Juli 2017 hat das VG Stuttgart der Klage der DUH stattgegeben und den vorliegenden Entwurf des Luftreinhalteplans für unwirksam erklärt. Das Gericht stellte klar, dass ganzjährige Diesel-Fahrverbote in der Stuttgarter Umweltzone unausweichlich und schon jetzt rechtlich zulässig sind. Die Landesregierung hatte angekündigt anstelle von Fahrverboten auf Software-Veränderungen an Euro 5 –Fahrzeugen durch die Autohersteller setzen zu wollen, konnte jedoch keine relevante Minderungswirkung durch ein Software-Update nachweisen. Das Gericht bewertete daher diese Maßnahme als ungenügend. Das Land Baden-Württemberg hat Sprungrevision eingelegt. 

Am 11. Juli 2011 hat die DUH gemeinsam mit einer betroffenen Anwohnerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen das Land Hessen wegen Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV eingereicht. Das Gericht verpflichtete das Land Hessen mit Urteil vom 10. Oktober 2011, den Luftreinhalteplan Wiesbaden so zu ändern, dass dieser die erforderlichen kurzfristig wirksamen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte enthält.

Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Oktober 2011

Urteilsbegruendung Wiesbaden 2011-10-10

Am 17. November 2015 hat die DUH einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes an das zuständige Verwaltungsgericht gestellt, weil das Land seiner Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachgekommen ist und keinen Luftreinhalteplan erstellt hat, der die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte kurzfristig sicherstellt. Das Verwaltungsgerecht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2016 dem Ministerium zur Erstellung eines Luftreinhalteplans für die Stadt Wiesbaden eine Frist von neun Monaten gesetzt. Kommt das Ministerium dem nicht nach, wird das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festsetzen. Insbesondere wird die Einführung eines Bürgertickets, einer City-Maut und ein Durchfahrtsverbot für Dieselfahrzeuge zu berücksichtigen sein.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2016

Beschluss VG Wiesbaden zu Wiesbaden 2016-01-11

Das Land Hessen legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Mai 2016 den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes ab, weil dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Fortschreibung des Luftreinhalteplans und Einführung einer Umweltzone zum 1. Februar 2013 gerecht geworden ist.

Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2016

Hessischer VGH Beschluss Wiesbaden 2016-05-11

EU Vertragsverletzungsverfahren

Im Februar 2017 hat die Europäische Kommission ein letztes Mahnschreiben an Deutschland gerichtet, weil die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) immer noch überschritten werden. Die Kommission fordert die Bundesregierung daher auf, Maßnahmen zur Sicherung der Luftverschmutzung zu ergreifen. Die mit Gründen versehene Stellungnahme betrifft 28 Luftqualitätsgebiete, darunter Berlin, München, Hamburg und Köln. Die Kommission hat seit 2008 gegen mehrere Mitgliedstaaten wegen der schlechten Luftqualität rechtliche Schritte eingeleitet (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Portugal, Niederlande, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich).

Im Mai 2018 hat die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Deutschland, Frankreich, Ungarn, Italien, Rumänien und das Vereinigte Königreich eingereicht, weil die vereinbarten Grenzwerte für die Luftqualität nicht eingehalten werden und in der Vergangenheit keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden um die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich zu halten. In Deutschland wurden die Grenzwerte in 26 Gebieten überstiegen, besonders betroffen sind die Großstädte Berlin, München, Hamburg, Köln, Stuttgart und Düsseldorf.


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