TÜV Rheinland bestätigt Auffassung der Deutschen Umwelthilfe: NO2Luftmessstationen mit Grenzwertüberschreitungen sind korrekt aufgestellt

DUH fühlt sich durch die TÜV-Überprüfung bestätigt, mehrere frühere Überprüfungen durch das Umweltbundesamt und andere Gutachten kamen zu gleichen Ergebnissen – Grenzwertüberschreitungen des Diesel-Abgasgifts NO2 müssen nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs am Ort der jeweils höchsten Belastung im gesamten Stadtgebiet gemessen und sicher verhindert werden – Diesel-Allianz aus Industrie und wirtschaftsnahen Politikern erneut mit dem Versuch gescheitert, die Korrektheit der Messstandorte in Frage zu stellen

Berlin, 10.7.2019: Der TÜV Rheinland bestätigt mit einem heute vorgestellten Gutachten, dass die amtlichen Messstationen zur Ermittlung der Luftqualität in Deutschland korrekt aufgestellt sind. Damit bestätigt die technische Prüforganisation die Auffassung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und räumt abschließend die von wirtschaftsnahen Politikern und Autokonzernen gestreuten Zweifel an der sach- und rechtskonformen Positionierung der Abgas-Messstationen endgültig aus. 


Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Mit der erneuten Bestätigung, diesmal durch einen Prüfbericht des TÜV Rheinland, sollten die leidigen Ablenkungsdiskussionen über die korrekte Aufstellung der Messstellen ein Ende finden. Nach den beiden aktuellen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sollte nun auch der letzte Politiker begreifen, dass der Versuch, EU-Grenzwerte aufzuweichen und Spitzenbelastungen mit dem Dieselabgasgift NO2 zu bagatellisieren, gescheitert ist. Wir brauchen noch bis Ende 2019 wirksame Luftreinhaltemaßnahmen, um den NO2 Grenzwert von 40 Mikrogramm einzuhalten, in über 30 bis 40 Orten wird diese Grenzwerteinhaltung nicht ohne Diesel-Fahrverbote gelingen.“


Die DUH bemängelt, dass im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt jedoch nur die Stationen überprüft wurden, die im Jahr 2017 eine Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m3 aufwiesen. Stationen, die eine Belastung unterhalb des Grenzwertes aufwiesen, wurden also nicht darauf kontrolliert, ob eine Messung an einer höher belasteten Stelle notwendig wäre. Tatsächlich konnte die DUH in verschiedenen Städten zwischenzeitlich nachweisen, dass die Stationen zur dauerhaften Erfassung der Luftqualität nicht am Ort der höchsten Belastung, sondern häufig nur an mittel belasteten Straßenabschnitten platziert sind. Dies widerspricht dem EU-Recht.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. Juni 2019 das Recht der europäischen Bürger auf „Saubere Luft“ gestärkt (AZ: C-723/17) und festgestellt, dass die Bürger einen Rechtsanspruch darauf haben, dass an den Orten mit der höchsten NO2-Belastung gemessen wird. Außerdem müssen die Grenzwerte auch an diesen Orten mit den höchsten Belastungen zwingend eingehalten werden. Die DUH sieht sich auch durch diese Entscheidung in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.  

Wenn die Bundesregierung nur überprüfen lässt, ob Messstationen zu hohe Belastungen aufzeichnen und die Möglichkeit ignoriert, dass Messstationen auch an Orten mit zu niedriger Belastung stehen könnten, müssen erneut die Gerichte prüfen, ob die durch die Bundesländer und 
 
Kommunen aufgestellten Messstationen tatsächlich die Orte der höchsten Belastung abbilden. Ist dies nicht der Fall, können entsprechende gerichtliche Verfahren erfolgreich geführt werden.
 
Um auch die Orte der höchsten Belastung zu berücksichtigen, sind Modellierungen der NO2Belastung im gesamten Hauptstraßennetz notwendig. Auch der TÜV empfiehlt weitere Vergleichsmessungen sowie Modellierungen der Schadstoffbelastung.


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