Rechtliche Situation
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat der Rat der Europäischen Union im April 1999 eine Richtlinie mit Luftqualitätsstandards erstellt. Der Beschluss Nummer 137/2010 Coll. des Gesetzes zur Luftreinhaltung des Umweltministeriums Nr. 410/ 2012 setzt die EU-Richtlinie in nationales Recht um. Zur Verbesserung der Luftqualität legt sie Grenzwerte für Schadstoffkonzentrationen fest. Demnach gilt für Feinstaub ein Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der an maximal 35 Tagen überschritten werden darf. Der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt 40 µg/m3. Das EU-Gesetz verpflichtet die Städte und Kommunen, Aktionspläne zur Luftreinhaltung zu erstellen. Der Öffentlichkeit wurde in der Slowakei keine gute und einfache Möglichkeit gegeben, sich an der Erstellung der Luftreinhaltepläne zu beteiligen. Werden die Grenzwerte aufgrund fehlender Regelungen oder Maßnahmen überschritten, muss das Umweltamt des Regierungsbezirkes einen Luftreinhalteplan entwickeln. Zunächst können Städte mit ständigen Grenzwertüberschreitungen durch Anträge aufgefordert werden, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die EU-Grenzwerte einzuhalten. Sollte die Stadt oder Gemeinde binnen dieser Frist keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Situation in einem angemessenen Zeitraum zu verbessern können die Betroffenen die Stadt hierzu verklagen. Klageberechtigt ist jeder, der sich einen Großteil seiner Zeit in belasteter Umgebung aufhält. Am 11. Februar 2013 hat die slowakische Regierung einen nationalen Plan zur Feinstaubreduktion angenommen, der grundlegende Instrumente und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität definiert. Bis zum Sommer 2014 wurden noch keine Maßnahmen umgesetzt.