Neues Rechtskonzept der Kommission zur Verbesserung der Luftqualität

Vertragsverletzungsverfahren

Der neue Ansatz für Vertragsverletzungsverfahren ist die Antwort der Kommission auf eine Reihe von Fehlern in vorherigen Klagen gegen Mitgliedsstaaten. In den Verfahren der Kommission gegen Schweden, Slowenien, Portugal und Italien stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Mitgliedsstaaten gegen ihre Verpflichtung aus der EU-Luftreinhalterichtlinie (2008/50/EG) verstießen. Diese Entscheidungen hatten jedoch keinen praktischen Erfolg, weil das Gericht lediglich erklärte, dass die Mitgliedsstaaten in vergangenen Jahren die Feinstaub-Grenzwerte überschritten. Das Gericht urteilte nicht darüber, ob die Staaten auch zukünftig die festgesetzten Grenzwerte überschreiten werden und verlangte auch nicht die Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Aus diesem Grund brachte die Kommission neue Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsstaaten basierend auf zwei grundlegenden Rechtsbausteinen auf den Weg:

  • Verstoß gegen die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte in der vorgegeben Frist (Artikel 13)
  • Verstoß gegen die Verpflichtung Luftqualitätspläne zu erstellen, die geeignete Maßnahmen enthalten, damit der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werden kann (Artikel 23)

Die Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission umfassen verschiedene Schritte:

  1. Fristsetzungsschreiben – eine erste schriftliche Warnung, mit dem die Kommission einen Mitgliedsstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist (2 Monate) zu einem aufgetretenen Problem Stellung zu nehmen.
  2. Mit Gründen versehene Stellungnahme – eine finale schriftliche Warnung, in der der Mitgliedsstaat aufgefordert wird, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist einzuhalten.
  3. Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) unter Artikel 258
  4. Erstes EUGH Urteil – Stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so muss dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen.
  5. Zweite Anrufung des EuGH – Kommt ein Mitgliedstaat trotz des vom Gerichtshof erlassenen Urteils seinen Verpflichtungen immer noch nicht nach, kann die Kommission ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 260 des Vertrags einleiten und vorschlagen Geldstrafen zu verhängen.
  6. Zweites EUGH Urteil – der Gerichtshof kann einen Pauschalbetrag, der auf dem seit dem ersten Urteil verstrichenen Zeitraum basiert oder ein tägliches Zwangsgeld ab dem zweiten Gerichtsurteil bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung endet verhängen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt in welchen Ländern die EU-Kommission bereits Mahnschreiben oder Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.

EU-Vertragsverletzungsverfahren 2017


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