Rechtliche Situation

Die Richtlinie Nr. 201/2012 überträgt die Eu-Luftreinhalterichtlinie in nationales Recht. Demnach gilt für Feinstaub ein Grenzwert von 50 µg/m³, der an maximal 35 Tagen überschritten werden darf. Seit dem 1. Januar 2010 gilt für Stickstoffdioxid der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Luftreinhalteprogramme zu erstellen, wenn diese Grenzwerte überschritten werden. Bislang hat das Umweltministerium 10 Luftreinhaltepläne für Gebiete in Tschechien erarbeitet. 

Die Hauptquellen für die Schadstoffbelastung in Tschechien sind der Verkehr in Städten und die Schwerindustrie in einigen Regionen (insbesondere Moravskoslezký and Ústecký), Kleinfeuerungsanlagen in Kleinstädten und Stadtrandgebieten, sowie grenzüberschreitende Emissionen aus Polen. Luftverschmutzung ist eine der größten Umweltprobleme in Tschechien. 

Die EU-Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die tschechische Regierung wegen andauernder Überschreitung der Feinstaub-Grenzwerte eingereicht. Die aktuellsten Ergebnisse zeigen, dass der Tagesgrenzwert weiterhin in Prag und neun weiteren Gebieten überschritten wird. Die Kommission erklärte, dass die Regierung es versäumt hat effektive Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger umzusetzen und den Zeitraum der Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten. Die EU-Kommission hat auch ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren wegen Überschreitung der NO2-Grenzwerte eingeleitet und der tschechischen Regierung ein Mahnschreiben gesandt.


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