Klagen und Urteile

1. Zivilrechtsverfahren gegen die Republik und das Land Steiermark

Im März 2005 hat eine Grazer Bürger ein Zivilrechtsverfahren gegen die Republik und das Land Steiermark begonnen, um die Verantwortung im Falle zukünftiger Gesundheitsschäden rechtlich feststellen zu lassen und im Krankheitsfall Schadensersatz zu erhalten. Der Hintergrund des Verfahrens sind die ständigen Grenzwertüberschreitungen und die Weigerung der politischen Ebene wirksame Maßnahmen gegen die Feinstaubbelastung umzusetzen. Das Verfahren wurde in erster Instanz abgelehnt, jedoch vom Oberlandesgericht zugelassen. In der Berufung kehrte der Oberste Gerichtshof das übliche Prinzip, dass dort wo eine Verletzung des Schutzgesetzes (hier: das Immissionsschutzgesetz) vorliegt, der Angeklagte zeigen muss, dass er im Einklang mit dem Gesetz gehandelt hat um. Auch in einem zweiten Verfahren im Jahr 2008 hatte der Kläger keinen Erfolg, insbesondere aufgrund der schweren Last der Beweisführung.

2. Verwaltungsrechtsverfahren gegen das Land Niederösterreich

Im Oktober 2008 stellte eine Bürgerin einen Antrag an die zuständigen Behörden auf Maßnahmen zur Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte in der Region Niederösterreich. Das Land erklärte das österreichische Recht gewähre kein individuelles Recht auf saubere Luft. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück, weil der Kläger nur Maßnahmen fordern kann, von denen er unmittelbar, z.B. im direkten Umfeld von Wohn- und Arbeitsort betroffen ist.

3. Verwaltungsrechtsverfahren gegen die Region Steiermark

Am 01. März 2013 hat ein Grazer Bürger einen „Antrag auf Erlassung von umfassenden verkehrsbezogenen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub in Graz“ an Landeshauptmann Franz Voves (S) und Verkehrslandesrat Gerhard Kurzmann (F) gestellt. Er fordert damit Maßnahmen, wie eine Umweltzone oder tageweise wechselnde Fahrverbote, weil die Grenzwerte für Feinstaub in Graz seit mehr als zehn Jahren überschritten werden. Die Landespolitiker hatten sechs Monate Zeit die Maßnahmen in der bestehenden Luftreinhalteverordnung zu ergänzen. Von Seiten des Landes ging ein negativer Bescheid ein. Der Landeshauptmann erklärte, dass die neue Luftreinhalterichtlinie kein Recht auf saubere Luft garantiere und das Janecek-Urteil nicht anwendbar ist. Zudem sei die an der nächstgelegenen Messstation registrierte leichte Überschreitung des Feinstaub-Grenzwertes auf eine Baustelle zurückzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Beschwerde im Juni 2014 als unbegründet abgewiesen. Diese Zurückweisung hat der Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit am 28. Mai 2015 aufgehoben. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mitgliedstaaten in der Pflicht sind bei Nicht-Einhaltung der EU-Luftqualitätsrichtlinie zu handeln. Personen, die unmittelbar von der Grenzwertüberschreitung betroffen sind, können bei den nationalen Behörden die Erarbeitung eines Luftreinhalteplans erwirken, wenn keine Fristverlängerung zur Einhaltung der Luftqualitätsziele erteilt wurde. Diese drei Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vor. Das nun zuständige Landesverwaltungsgericht und der Landeshauptmann der Steiermark reagierten so schleppend, dass Familie Hoffmann aus Graz im Juni 2016 eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einreichen musste. Ende September 2016 wurde ein inhaltlicher Bescheid erlassen. Der Landeshauptmann kannte damit das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf ein Verfahren über Feinstaubmaßnahmen an. Den Antrag auf Erlassung einer Umweltzone und ähnlicher Maßnahmen lehnte er aber mit Verweis auf die guten Feinstaubwerte von 2014 ab, verwies aber in der Begründung auf die noch geplante Änderung des Umweltprogramms nach § 9a Immissionsschutzgesetz-Luft und des Luftreinhalteprogrammes. Die betroffene Familie erhob im Oktober 2016 abermals Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

2013-03-01 Antrag auf Feinstaubmassnahmen
2015-05-28 Vw GH Urteil Klage Graz
2016-06-16 Saeumnisbeschwerde
2016-09-13 Bescheid Landeshauptmann
2016-10-19 Bescheidbeschwerde

4. Verwaltungsrechtsverfahren gegen das Land Salzburg

Die österreichischen Umweltorganisationen ÖKOBÜRO, Greenpeace, GLOBAL 2000, VCÖ und ÄrztInnen für eine gesunde Umwelt haben am 08. April 2014 beim Land Salzburg einen Antrag auf Erlassung von Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eingebracht. In Salzburg werden der österreichische Grenzwert und der EU-Grenzwert für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid seit Jahren überschritten. Hauptverursacher der Stickoxid-Emissionen ist der Verkehr. Das Verfahren ist auch deshalb entscheidend, weil das europaweit gültige Klagerecht für BürgerInnen und Umweltorganisationen in Österreich bislang nicht umgesetzt wurde.

Bisherige Versuche betroffener Bürger nach dem Urteil des EuGH im Jahr 2008 ihr Recht auf Luftreinhaltung einzuklagen scheiterten am Beweis der „unmittelbaren Betroffenheit“. Das Klagerecht für Umweltorganisationen geht aus der Aarhus Konvention und einigen Gerichtsurteilen hervor. Die Mitgliedsstaaten müssen NGOs immer dann ein Klagerecht einräumen, wenn es um die Einhaltung von EU-Umweltrecht geht. In Deutschland wurde diese mangelnde Umsetzung erst im Jahr 2013 durch das Bundesverwaltungsgericht behoben.

Im September 2014 hat die Salzburger Landesregierung den Antrag der Umweltorganisationen zugelassen und somit als erstes Bundesland das Klagerecht von Umweltorganisationen anerkannt. Der Antrag auf Umsetzung weiterer Maßnahmen wurde abgelehnt, da das Luftreinhalteprogramm 2013 evaluiert und überarbeitet wurde und eine Verbesserung der Situation ab 2015 prognostiziert wurde. Als Folge haben die Umweltorganisationen nun auch das Recht, den Bescheid gerichtlich auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. ÖKOBÜRO legte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg ein und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass geeignete Maßnahmen erlassen werden, mit denen schnellstmöglich eine Grenzwerteinhaltung erreicht werden kann, bzw. alternativ eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Am 30. März 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag als unzulässig zurück, da mangels unmittelbarer Betroffenheit keine Antragslegitimation und kein Anspruch auf die Setzung einzelner Maßnahmen beständen. Gegen diese Erkenntnis hat Ökobüro am 8. April 2015 eine außerordentliche Revision erhoben. Dabei soll insbesondere die Frage nach der Rechtsposition von Umweltorganisationen im Rahmen der österreichischen Umweltschutzvorschriften geklärt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien hat als zuständiges Höchstgericht mit Urteil vom 19. Februar 2018 festgestellt, dass Umweltschutzorganisationen die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen lassen können. Dies betrifft laut VwGH auch Rechtsschutz gegen Unterlassung oder die Prüfung von Verordnungen.

5. Fristsetzungsschreiben der EU-Kommission

Mit dem Mahnschreiben vom 11. Juli 2014 eröffnete die EU-Kommission gegen Österreich ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren im Umweltbereich. Nach der Aarhus-Konvention, welche Österreich am 17. Januar 2005 ratifiziert hat, muss BürgerInnen und Umweltorganisationen freier Zugang zu Gerichten bei Umweltverstößen des Staates und Privater gewährt werden. Solche wichtigen Bereiche des Umweltrechtes, wie zum Beispiel des Naturschutzes, der Wasserpolitik, der Luftpolitik und der Abfallbeseitigung sind durch das Unionsrecht harmonisiert und enthalten konkrete Verpflichtungen für die Mitgliedsstaaten. Bislang gelten diese Beteiligungs- und Beschwerderechte in Bezug auf Umweltangelegenheiten nur in UVP- oder IPPC-Verfahren. Nach Beschwerde des Ökobüros entschied das Aarhus-Komitee in Genf schon im Jahr 2012, dass die Umsetzung des Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention noch offen ist. Bei der 5. Vertragsstaatenkonferenz am 30. Juni 2014 wurde dies erneut bestätigt. Sollte die österreichische Regierung weiterhin keine Maßnahmen ergreifen, droht ein Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.


Ein Projekt von
Partner: Deutsche Umwelthilfe
Partner: Frank Bold
Finanziert durch
Partner: Life

Bestellen Sie unseren Newsletter