Rechtliche Situation

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat der Rat der Europäischen Union im April 1999 eine Richtlinie mit Luftqualitätsstandards erstellt. Mit der Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) werden die in der Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Neuerungen in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz sieht vor, dass bei Überschreitung von Immissionsgrenzwerten ein Maßnahmenprogramm zu erstellen ist, welches eine Einhaltung der Grenzwerte ermöglicht. Zur Erhaltung der Luftqualität legt die EU-Richtlinie Grenzwerte für Schadstoffkonzentrationen fest. Demnach gilt für Feinstaub ein Grenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der an maximal 35 Tagen überschritten werden darf. Für Stickstoffdioxid wurde ein Jahresgrenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel festgelegt. Zudem führt die Richtlinie einen Grenzwert für die gesundheitlich besonders relevanten Feinstäube PM2.5 ein.

Das EU-Gesetz verpflichtet die Städte und Kommunen, Aktionspläne zur Luftreinhaltung zu erstellen. Die Grenzwertüberschreitungen für Feinstaub PM10 haben in Österreich in den letzten 10 Jahren zwar abgenommen, dennoch ist die Belastung der Bevölkerung insbesondere in Ballungsräumen noch zu hoch. Hauptverursacher sind der Verkehr, Hausbrand und die Industrie. Die Bundesländer sind dafür verantwortlich Maßnahmen in den Luftreinhalteprogrammen zu verankern. Hierzu zählen unter anderem:

  • Verkehrs- und Geschwindigkeitsbegrenzungen
  • Parkraumbewirtschaftung
  • Dieselpartikelfilterpflicht
  • Fahrverbote

Auch auf Bundesebene können zahlreiche Schritte, wie z. B. Förderprogramme umgesetzt werden.

Ihr Recht auf saubere Luft

Auch jeder betroffenen Bürger kann die Einführung dieser Maßnahmen rechtlich durchsetzen, wenn infolge fehlender Bestimmungen und Maßnahmen Grenzwertüberschreitungen auftreten. Hierzu kann ein entsprechender „Antrag auf Erlassung von umfassenden Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte“ an den Landeshauptmann und den Verkehrslandesrat gerichtet werden. Bleiben die Landespolitiker nach sechs Monaten noch untätig kann in zweiter Instanz der Umweltminister angerufen werden. Wird der Antrag abgelehnt, kann in der selben Instanz Berufung eingelegt werden. Fällt keine positive Entscheidung ist eine Ministerklage möglich. Klageberechtigt ist jeder, der sich einen Großteil seiner Zeit in belasteter Umgebung aufhält. Also nicht nur Anwohner, sondern auch z.B. Ärzte in Arztpraxen an stark befahrenen Straßen oder Erzieher im Kindergarten oder Eltern für ihre Kinder, wenn sich der Kindergarten oder die Schule in einer stark belasteten Umgebung befindet. Auch Umweltverbände haben durch die Aarhus-Konvention das Recht, um sich für Umweltinteressen einzusetzen.


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